AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma XMC-Computer – Stand 01.11.2018

 

§ 1 – Geltung der Bedingungen

1.

Die Firma XMC-Computer, erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage der jeweils gültigen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.

Frist- und Terminabsprachen sind in jedem Falle vertraglich festzuhalten.

3.

 Nebenabreden, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

§ 2 – Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung

1.

Der Vertrag über die Nutzung von XMC-Computer -Diensten kommt mit der Gegenzeichnung eines Vertrages durch XMC-Computer zustande. XMC-Computer kann den Vertragsabschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und/oder einer Vorauszahlung oder Bürgschaftserklärung einer deutschen Bank abhängig machen.

2.

Mündliche Nebenabreden oder per E-Mail vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unbedingt der schriftlichen Bestätigung per Brief oder Telefax.

3.

Soweit XMC-Computer sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

4.

XMC-Computer behält sich vor, Verträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

5.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

6.

XMC-Computer ist berechtigt, die Domain des Kunden nach Beendigung des Vertrages freizugeben. Spätestens mit dieser Freigabe erlöschen alle Rechte des Kunden aus der Registrierung.

7.

Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für XMC-Computer insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät, schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 4., 9.1, 9.2, 10.1, 10.4 bzw. 10.8 geregelten Pflichten verstößt, schuldhaft gegen die Vergabebedingungen oder die Vergaberichtlinien verstößt.

8.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche auch durch Telefax als gewahrt gilt.

9.
Gegenstand dieses Vertrages sind alle vom Kunden beantragten Domains, soweit sie dem Kunden zugeteilt wurden. Soweit einzelne Domains eines Tarifes durch den Kunden oder aufgrund verbindlicher Entscheidungen in Domainstreitigkeiten gekündigt werden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Beantragung einer unentgeltlichen Ersatzdomain. Weder für einzelne Domains eines Tarifes noch für zusätzliche einzeln gebuchte Domains erfolgt bei einer vorzeitigen Kündigung eine Erstattung, sofern nicht die Kündigung durch XMC-Computer verschuldet worden ist. Dies gilt ebenso für andere abtrennbare Einzelleistungen eines Tarifes oder zusätzlich gebuchte Optionen.

10.

Für den Fall, dass XMC-Computer nach den Bestimmungen der jeweiligen Vergabestelle bestimmter Top-Level-Domains die Registrierung einer Sub- Level Domain des Kunden nicht aufrecht erhalten kann, ist XMC-Computer berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über diese Leistungen außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen.

§ 3 – Terminabsprachen

1.

 Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

 

§ 4 – Verbindlichkeit einer Bestellung

1.
Für einen online per Bestellformular vom Auftraggeber erteilten Designauftrag an XMC-Computer wird automatisch eine Bestätigung erzeugt und an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung hat der Auftraggeber auszudrucken, den Inhalt auf Richtigkeit zu überprüfen und dann handschriftlich unterschrieben und ggf. mit Firmenstempel versehen an die Anschrift von XMC-Computer auf dem Postweg oder per Fax einzusenden.

2.

Mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für von XMC-Computer erbrachte Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis in jedem Fall – nach Abnahme oder Verstreichen der Abnahmefrist – zu entrichten.

§ 5 – Auftragsablauf und Garantievereinbarung

1.
Nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nimmt XMC-Computer die Arbeit an dem erteilten Designauftrag auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist (ohne genaue Termin-Vereinbarung: innerhalb von maximal 14 Arbeitstagen) einen entsprechenden Musterentwurf.

2.

Der Entwurf ist durch einen deutlich sichtbaren „MUSTER“ – Schriftzug entsprechend als Muster gekennzeichnet. Webseiten werden in Form von Bildschirmscreenshots oder Ausdrucken (nach Wahl von XMC-Computer) zur Prüfung und Abnahme dem Auftraggeber übermittelt.

3.

Jeder Entwurf wird dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Soweit möglich wird grundsätzlich die Übermittlung per E-Mail bevorzugt.

4.

Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) auch gleich ein kostenloses Zweitmuster fordern.

5.

Sollte es sich allerdings um Änderungswünsche handeln, die im extremen Gegensatz zu dem vom Kunden im Auftrag gemachten Gestaltungsvorgaben stehen, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, da hier dann kein Fehler seitens XMC-Computer vorliegt. Grundsätzlich sollte der Kunde für den Zweitentwurf detaillierte neue Gestaltungsvorgaben erbringen, damit XMC-Computer diese dann bestmöglichst umsetzen kann. Die Wünsche für einen Zweitentwurf dürfen allerdings den Rahmen der bei Auftragserteilung gemachten Vorgaben nicht deutlich überschreiten. Dieses Recht garantiert XMC-Computer für alle Festpreisangebote der Standardpreisliste.

6.

Bei allen Aufträgen, die auf einem individuellen Preisangebot von XMC-Computer basieren (Webdesign-Projekte (abweichend von der Standardpreisliste), Flasharbeiten, Print, Sonstiges), bieten wir ein einfaches Änderungsrecht an, d.h. kleinere Änderungswünsche des Kunden (z.B. Änderungen am Text, Austausch von Fotos oder ähnliches) werden einmalig kostenfrei ausgeführt.

7.
Darüber hinausführende Änderungswünsche bzw. die Erstellung komplett neuer Entwürfe bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis der jeweils aktuellen Preisliste für die jeweilige Tätigkeit.

 

§ 6 – Wartungs- und Pflegeverträge

1.

Wartungs- und Pflegeverträge treten mit der Unterzeichnung eines Wartungsvertrages in Kraft und werden jeweils für Nutzungsperioden von mindestens 6 Monaten abgeschlossen. Beginn ist das Datum des Beginns der Leistungsverpflichtung.

2.

Wartungs- und Pflegeverträge sind frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss bei XMC-Computer, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Nutzungsperiode, schriftlich per Einschreiben eingehen.

3.

Sofern keine Kündigung bis mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Nutzungsperiode ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 3 Monate.

§ 7 – Leistungsumfang

1.
Gegenstand des Unternehmens von XMC-Computer ist die Entwicklung, Inbetriebnahme, Wartung und der Vertrieb von Programmen und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.

2.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von XMC-Computer sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben aus der Auftragsbestätigung.

3.

Soweit XMC-Computer entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit – mit Vorankündigung – eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

4.

Die Installation von Hard- und Software durch XMC-Computer erfolgt nur aufgrund gesonderter vergütungspflichtiger Vereinbarung. Der Kunde hat die für die Installation erforderlichen Bedingungen – insbesondere den Arbeitsplatz – zur Verfügung zu stellen.

5.

Die Leistungen von XMC-Computer werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen Bundespost Telekom oder auf der Grundlage von Übertragungswegen anderer, privater Netzbetreiber erbracht.

6.

XMC-Computer behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen.

7.

XMC-Computer gewährleistet eine Erreichbarkeit der Webserver von 98% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von XMC-Computer liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. XMC-Computer kann den Zugang zu
den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

8.

Soweit XMC-Computer kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

9.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein Datentransfervolumen von zwei Gigabyte pro Monat im Tarif enthalten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe allen mit dem Kundenauftrag in Verbindung stehenden Datentransfers (z.B. Mails, Download, Upload, Webseiten). Für die Feststellung des Datentransfervolumens entspricht ein Gigabyte eintausend Megabyte, ein Megabyte eintausend Kilobyte und ein Kilobyte eintausend Byte.

§ 8 – Vergütung

1.

Die Vergütung für die erbrachten Designleistungen (Entwürfe, Reinzeichnungen etc.) sowie Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage der online veröffentlichten Standardpreisliste (neueste Fassung) bzw. – soweit erfolgt – auf Grundlage eines schriftlichen Angebots von XMC-Computer. Wurden keine Vereinbarungen getroffen und wird die Dienstleistung nicht von der XMC-Computer Standard-Preisliste erfasst, erfolgt die Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung).

2.

Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist XMC-Computer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

§ 9 – Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

1.

Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (10 Arbeitstage) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Sofern eine Abnahme – nach Mahnung durch XMC-Computer – auch nach maximal 15 Arbeitstagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

2.

Eine Nichtabnahme unseres Zweitentwurfs, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d.h. XMC-Computer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

3.

Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 10 – Domainregistrierung, Freistellung, Domainstreitigkeiten

1.

Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Domains wird XMC-Computer im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. XMC-Computer hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. XMC-Computer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.

2.

Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde XMC-Computer, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.

§ 11 – Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht

1.

Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Rechner nutzen. Eine „Nutzung“ des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das
lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.

2.

Die von XMC-Computer erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Häufigkeit der Nutzung (zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel Prozessorgröße) oder einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogramms stehen, jedoch darf die Nutzung nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Ressourcen übersteigen. Einige Programme, die zur Nutzung zuhause oder auf Reisen vorgesehen sind, dürfen auf einem primären und einem weiteren Computer gespeichert sein, jedoch darf das Programm nicht auf beiden Computern gleichzeitig aktiv benutzt werden.

3.

Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die
notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von XMC-Computer nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen, in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben.

4.

Soweit dem Kunden von XMC-Computer ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die Programme oder Werbematerialien eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, hat der Kunde alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen an XMC-Computer zurück zu geben. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber XMC-Computer bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

5.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 4 geregelten Pflichten verspricht der Kunde XMC-Computer eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 2.500,00.

§ 12 – Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

1.

Der Kunde sichert zu, dass die XMC-Computer von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, XMC-Computer jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von XMC-Computer binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft
insbesondere

1.1

Name und postalische Anschrift des Kunden,

1.2

Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des technischen Ansprechpartners für die Domain,

1.3
Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des administrativen Ansprechpartners für die Domain sowie

1.4
falls der Kunde eigene Name-Server stellt: Zusätzlich die IP-Adressen des primären und sekundären Nameservers einschließlich der Namen dieser Server.

2.

Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste von XMC-Computer sachgerecht zu nutzen. Besonders ist er verpflichtet,

2.1
XMC-Computer alle zur Auftragsausführung erforderlichen Informationen, insbesondere Seiteninhalte, fristgerecht zur Verfügung zu stellen;

2.2
XMC-Computer innerhalb eines Monats über alle Änderungen zu informieren, welche die Grundlage des Vertrages mit XMC-Computer berühren;

2.3

anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und zu befolgen;

2.4
XMC-Computer erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen
(Programmierfehler) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;

2.5

nach Abgabe einer Störungsmeldung, die XMC-Computer durch die Überprüfung der
Web-Seite entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich
nach der Prüfung herausstellt, dass die Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag;

2.6 durch XMC-Computer erstellte oder veränderte und auf der Projektsite zur Ansicht zur Verfügung gestellte Web-Seiten schnellstmöglich nach Bekanntgabe der Fertigstellung abzunehmen oder Korrekturen zu veranlassen. Als bekannt gegeben gilt die Fertigstellung am nächsten Werktag, der auf die Absendung einer entsprechenden Bekanntmachung per E-Mail folgt. Werden vom Kunden nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Fertigstellung Korrekturen oder Änderungen verlangt, gelten die Seiten als abgenommen und werden als fertiggestellt ausgeliefert. Alle danach in Auftrag gegebenen Korrekturen und Arbeiten an den Seiten werden dann gesondert berechnet;

2.7

die Verwendung aller durch XMC-Computer erstellten Seiten zu unterlassen, die nicht regulär von XMC-Computer an ihn ausgeliefert wurden. Untersagt ist insbesondere der Download und die Verwendung der auf der Projektsite zur Verfügung gestellten Seiten;

2.8

die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen Preisliste, bzw. dem unterbreiteten Angebot, auf dessen Basis der Vertrag zustande gekommen ist; bei Gewerbetreibenden wird die zu zahlende gesetzliche Mehrwertsteuer
separat ausgewiesen, fristgerecht zu zahlen;

2.9 XMC-Computer den entstandenen sachlichen und personellen Aufwand und getätigte Auslagen bei vertraglicher Zuwiderhandlung zu erstatten;

2.10

XMC-Computer die vergütungspflichtige Installation technischer Einrichtungen, wie Hard- und Software, zu ermöglichen und die für die Installation erforderlichen Rahmenbedingungen einschließlich Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen;

2.11

XMC-Computer mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Verwendung und zur Teilnahme an den XMC-Computer- Leistungen verwendet wird;

3.

Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten, ist XMC-Computer nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

4-

Der Kunde hat in seine E-Mail Postfächer eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen abzurufen. XMC-Computer behält sich das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten an den Absender automatisch zurück zu senden, wenn die in den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind.

5.

Der Kunde verpflichtet sich, von XMC-Computer zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und XMC-Computer unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter
Leistungen von XMC-Computer nutzen, haftet der Kunde gegenüber XMC-Computer auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

6.

Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“).

7.

Volumen für zusätzlichen Datentransfer wird XMC-Computer im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Rechenzentrums und unter Berücksichtigung der  Leistungsverpflichtung gegenüber den anderen Kunden für ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt, zur Verfügung stellen.

8.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für Grafik-Design Aufträge zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen.

9.

Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für eventuelle Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber.

10.

Der Auftraggeber stellt XMC-Computer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen XMC-Computer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

§ 13 – Urheberrecht, Nutzungsrecht und Rechte an grafischen Elementen

1.

Die Rechte an allen grafischen Elementen, die für eine Auflösung bis 86 dpi (Bildschirmauflösung) durch XMC-Computer erstellt wurden, gehen an den Kunden über, sobald der Abnahmevertrag gegengezeichnet und die vereinbarten Entgelte an XMC-Computer entrichtet wurden.

2.

Die Rechte an allen grafischen Elementen, die für eine höhere Auflösung als 86 dpi durch XMC-Computer erstellt wurden, bleiben bei XMC-Computer und müssen vom Kunden gesondert erworben werden.

3.

Die Rechte an einem eventuell durch XMC-Computer erstellten Firmenlogo gehen unabhängig von der Auflösung an den Kunden, sobald der Abnahmevertrag gegengezeichnet und die vereinbarten Entgelte an XMC-Computer entrichtet wurden.

4.

Eine Übertragung der Rechte eines/mehrerer Elemente für eine Auflösung von mehr als 86 dpi an den Kunden ist schriftlich festzuhalten.

5.

Jeder an XMC-Computer erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

6.

Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

7.

Damit stehen XMC-Computer (bzw. dem entsprechend im Auftrag von XMC-Computer tätig gewordenen Grafiker / Subunternehmer) insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

8.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von XMC-Computer (bzw. des entsprechend im Auftrag von XMC-Computer tätig geworden Grafikers / Subunternehmers) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt XMC-Computer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

9.

XMC-Computer (bzw. der entsprechend im Auftrag von XMC-Computer tätig gewordene Grafiker / Subunternehmer) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den
Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und XMC-Computer.

10.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

11.
XMC-Computer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber genannt zu werden.

12.

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt XMC-Computer zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD, neueste Fassung). Sofern XMC-Computer allerdings den Auftraggeber nach Abnahme des Entwurfs nicht explizit zur Namensnennung auffordert, verzichtet XMC-Computer stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende Schadenersatzansprüche.

13.

Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

14.

XMC-Computer erstellt für jeden Auftrag ein individuelles, neues Design. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos
oder Cliparts) werden aber zwangsläufig immer wieder von XMC-Computer für die Auftragsbearbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von XMC-Computer (bzw. deren Grafikern) erstellten Grafik – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwerben kann. Besonders gilt dies für Fotomaterial, da die
Bildagenturen – von denen XMC-Computer seine Designlizenzen bezieht – grundsätzlich keine Exklusivrechte vergeben.

15.

ie für die Gestaltung eingesetzten Stilelemente und Grafiken wie Fotos, Cliparts etc. werden überwiegend lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen bekannter Bildagenturen oder Verlage entnommen. Hierdurch bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens XMC-Computer eingesetzte Grafiken auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber XMC-Computer erhoben werden. Außerdem behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben.

16.

Selbstverständlich kann auch „exklusives“ Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.

17.

Die von XMC-Computer erstellten und durch „MUSTER“-Text gekennzeichneten
Gestaltungsvorschläge dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage, innerhalb von Bannertausch Programmen oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Verwendung bei Test-Werbemaßnahmen. Werden die Muster dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht XMC-Computer Schadenersatz in Höhe des doppelten Listenpreises bzw. Angebotspreises zu.

§ 14 – Testlieferungen, Demonstrationsversionen

1.

Alle für Test- und Demonstrationszwecke von XMC-Computer gelieferten Gegenstände, wie Hardware, Software einschließlich Datenträger und Dokumentationen, bleiben im Eigentum von XMC-Computer. Die Gegenstände dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit XMC-Computer und ausschließlich zu Test- und Demonstrationszwecken genutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln und auf Verlangen jederzeit am Sitz von
XMC-Computer herauszugeben.

2.

XMC-Computer ist berechtigt, für die Überlassung von Test- und Demonstrationsversionen eine Schutzgebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Version zu berechnen.

3.

Bei kostenlosen Teilinstallationen und Demonstrationsversionen haftet XMC-Computer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.

Auf Demonstrationsversionen enthaltene technische Nutzungsbeschränkungen dürfen weder ausgeschaltet noch umgangen werden.

5.

Die Weitergabe von Demonstrationsversionen an Dritte ohne vorherige Zustimmung von XMC-Computer ist nicht gestattet.

6.

Für den Fall der Zuwiderhandlung des Kunden gegen Abs. 1 und 5 behält sich XMC-Computer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.

7.

Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von XMC-Computer eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat XMC-Computer das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen.

§ 15 – Eigentumsvorbehalt

1.

An dem XMC CMS System, den Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2.

Das XMC CMS System darf nur auf Server von XMC-Computer betrieben werden. Der Kunde erhält das Nutzungsrecht für das XMC CMS System nur für die Dauer der Miete eines entsprechenden Hostingpaketes bei XMC-Computer. Das Hosting auf einem eigenen Server des Kunden ist ausgeschlossen.

 

§ 16 – Nutzung durch Dritte

1.

Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste, Leistungen und Produkte von XMC-Computer durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

2.

Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste, Leistungen und Produkte einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

3.

Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der XMC-Computer-Dienste, Leistungen und Produkte durch Dritte entstanden sind.

§ 17 – Zahlungsbedingungen

1.

XMC-Computer stellt dem Kunden die im Vertrag nebst Anlagen vereinbarten Leistungen zu den in den entsprechenden Anlagen genannten Tarifen bzw. Gebühren und Konditionen, bei Gewerbetreibenden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Rechnung. Sind im Vertrag nebst Anlagen keine Tarife festgelegt, gilt die aktuelle Preisliste von XMC-Computer, welche Grundlage aller Angebote ist und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt oder per E-Mail zugesandt wird.

2.

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss des Abnahmevertrages. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet.

3.

Die gegebenenfalls in einem Wartungs- und Pflegevertrag vereinbarten Entgelte sind monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des Monatsentgeltes berechnet.

4.

Sofern der Kunde bei Abschluss eines Wartungs- und Pflegevertrages nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei Verzögerung ist XMC-Computer berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

5.

XMC-Computer ist berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung
widerspricht. XMC-Computer verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Die Preise sind Festpreise. Soweit nicht die Hauptleistungspflicht. d.h. die Pflicht zur Zahlung des nutzungsunabhängigen Grundentgelts betroffen ist, bestimmt XMC-Computer die Entgelte durch die jeweils aktuelle Preisliste nach billigem Ermessen. Im Verzugsfall berechnet XMC-Computer Zinsen in Höhe
von zehn Prozent jährlich und ist berechtigt, die Internet-Präsenzen des Kunden, auch des Kunden des Wiederverkäufers, sofort zu sperren. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins.

6.

Die nutzungsabhängigen Entgelte werden mit Rechnungsstellung fällig. Andere Entgelte hat der Kunde im Voraus zu zahlen. Der Abrechnungszeitraum bestimmt sich nach dem jeweils bestellten Tarif (laut aktueller Leistungsbeschreibung), längstens jedoch auf zwölf Monate. Gesonderte Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang. Verlangt der Kunde eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist XMC-Computer berechtigt,
hierfür pro Rechnung EUR 2,56 zu verlangen. Bei Rücklastschriften berechnet XMC-Computer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 8,67 pro Lastschrift zzgl. der für XMC-Computer angefallenen Bankgebühren. Ist in der jeweils gültigen Preisliste hierfür ein höherer Betrag genannt, berechnet XMC-Computer diesen Betrag.

7.

XMC-Computer ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.

8.

Sonstige Entgelte, insbesondere diejenigen, welche bei Aktualisierung nach Bedarf fällig werden, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden sofort nach Zugang der Rechnung fällig.

9.

Die Abrechnung der zeitabhängigen Leistungen von XMC-Computer erfolgt in Schritten zu je einer halben Stunde (30 Minuten = 0,5 Stunden). Für jede Tätigkeit, die nach Zeitdauer abgerechnet wird, werden unabhängig von ihrer Länge mindestens 30 Minuten (0,5 Stunden) berechnet.

§ 18 – Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferung

1.

Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch XMC-Computer, ist diese gesondert abzugelten.

2.

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von XMC-Computer verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von XMC-Computer unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

3.

Soweit XMC-Computer Produkte im Auftrage des Kunden installiert, verpflichtet sich dieser, die Produkte sofort zu testen und XMC-Computer gegenüber Mängeln und sonstige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. XMC-Computer kann die Abgabe einer Übernahmeerklärung verlangen, wenn das installierte Produkt im Wesentlichen funktioniert.

4.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von XMC-Computer; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für XMC-Computer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum von XMC-Computer durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf XMC-Computer übergehen.

5.

XMC-Computer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

6.
Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von XMC-Computer gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 1000,00 EURO beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 19 – Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwareentwicklungen

1.

Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von XMC-Computer auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

2.

Bei Software-Lieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung von XMC-Computer.

3.

Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der von XMC-Computer durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcodes erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.

Das Nutzungsrecht an einer von XMC-Computer entwickelten oder gelieferten Software umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.

5.

Wird von Abs. (4) abweichend vereinbart, dass das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzmerkmale tragen.

6.

Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, XMC-Computer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von XMC-Computer keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und XMC-Computer auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

7.

Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von XMC-Computer eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat XMC-Computer das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:

7.1

den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt;

7.2

dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen;

7.3
den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist;

7.4

den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.

8.

Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von XMC-Computer gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

9.

Die neue Website wird erst freigegeben bzw. online geschaltet, nachdem der volle Rechnungsbetrag eingegangen ist.

§ 20 – Auslieferung der erstellten Leistungen und ihrer Bestandteile (WEBSeiten)

1.

Die Auslieferung aller Web-Seiten und ihrer Bestandteile durch XMC-Computer erfolgt durch Upload auf den von dem Kunden gemieteten Web-Server bei XMC-Computer. Der Kunde erhält eine Benachrichtigung per E-Mail.

2.

Ist die Auslieferung der Web-Seiten und ihrer Bestandteile durch XMC-Computer durch Upload auf den Web-Server  nicht möglich oder nicht vereinbart, erfolgt die Auslieferung gemäß der Vereinbarung mit dem Kunden per E-Mail als angehängte Datei (*.zip -Format), auf CD-ROM oder DVD. Internetpräsentationen die auf Basis des XMC CMS Systems erstellt sind können nicht auf einem Datenträger ausgeliefert werden, diese werden ausschließlich auf den dafür vorgesehen Servern bei XMC-Computer veröffentlicht.

§ 21 – Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung, Rückvergütung

1.

Gegen Ansprüche von XMC-Computer kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

2.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche XMC-Computer die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich der Dienste der deutschen Telekom usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von XMC-Computer oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern eintreten – hat XMC-Computer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen XMC-Computer, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

3.

Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von XMC-Computer liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden

4.

Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn XMC-Computer den Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt.

§ 22 – Zahlungsverzug

1.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist XMC-Computer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, dass XMC-Computer eine höhere Zinsenlast nachweist.

2.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist XMC-Computer berechtigt, den Anschluss zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.

3.

XMC-Computer kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, falls sich der Zahlungsverzug über mehr als 2 Monate erstreckt und XMC-Computer gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte bis zum Kündigungstermin zu zahlen.

4.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt XMC-Computer vorbehalten.

5.

Kommt der Kunde mit einem vereinbarten Teilzahlungsbetrag des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtbetrages für gelieferte Produkte, die nicht Gegenstand eines Mietvertrages sind, in Verzug, so ist XMC-Computer ferner dazu berechtigt, den Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen.

6.

Bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von XMC-Computer. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, so behält sich XMC-Computer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Forderungen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von XMC-Computer in eine laufende Rechnung aufgenommen, saldiert und vom Kunden anerkannt worden sind.

7.

Kommt der Kunde durch Verweigerung der Annahme von Diensten, Leistungen oder der Lieferung von Produkten der Firma XMC-Computer in Verzug, so ist XMC-Computer darüber hinaus berechtigt, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages je angefangenem Kalendermonat zu verlangen.

§ 23 – Geheimhaltung, Datenschutz

1.

Sowohl XMC-Computer als auch der Vertragspartner verpflichten sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, alle Informationen, die sich aus der Vertragsabwicklung ergeben, als vertraulich zu behandeln.

2.

Der Vertragspartner wird hiermit gem. §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass XMC-Computer seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

3.

Soweit sich XMC-Computer Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist XMC-Computer berechtigt, die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.

4.

XMC-Computer steht dafür ein, dass alle Personen, die von XMC-Computer mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.

5.

Soweit dies für die Beantragung von Domain-Namen und die Eintragung in Suchdiensten erforderlich ist, werden Informationen über den Kunden Dritten zugänglich gemacht.

6.

Soweit dieses in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-Services).

§ 24 – Haftung und Haftungsbeschränkung

1.

Schadensersatzansprüche, sowohl gegenüber XMC-Computer wie auch Dritten, die im Auftrag von XMC-Computer tätig werden, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsätzlichkeit oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

2.

XMC-Computer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen XMC-Computer- Leistungen unterbleiben. XMC-Computer haftet nicht für indirekte Schäden, nicht für entgangenen Gewinn; gleichgültig ob diese beim Kunden oder Dritten entstehen.

3.

XMC-Computer haftet nicht für die über ihre Dienste oder Leistungen übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er
die Informationen übermittelt.

4.

Sofern bei Wartungs- und Pflegeverträgen nicht andere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie ausgeschlossen bei Schäden, die

4.1

durch die Übermittlung und Speicherung von Daten durch XMCComputer;

4.2

durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens XMC-Computer;

4.3
oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch XMC-Computer nicht erfolgt ist.

5.

XMC-Computer haftet nicht für eine fehlerhafte Ausgabe der Seiten auf anderen Browsern als dem Microsoft Internet Explorer 5.0, soweit nicht vertraglich anders vereinbart. Insbesondere besteht aufgrund dessen kein Recht auf kostenfreie Nachbesserung der Web-Seiten.

6.
XMC-Computer haftet nicht für eine fehlerhafte Ausgabe der Seiten auf einem Drucker. Insbesondere besteht aufgrund dessen kein Recht auf kostenfreie Nachbesserung der Web-Seiten.

7.

Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist die Haftung bei Schäden, die

7.1

durch die Inanspruchnahme von Diensten von XMC-Computer;

7.2
durch die Übermittlung und Speicherung von Daten;

7.3

die Verwendung übermittelter Programme und Daten,

7.4

durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens XMC-Computer,

7.5
oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch XMC-Computer nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 500,00 EURO beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

8.

XMC-Computer haftet nicht für die Annahme der Eintragung bei Suchdiensten und die Platzierung des Eintrages, ebenso wenig wie für die gelisteten Informationen, wenn
deren Inhalt aufgrund der Art ihrer Erbringung nicht XMC-Computer zu vertreten hat.

9.

Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die XMC-Computer oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der XMC-Computer- Dienste oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

§ 25 – Vertragslaufzeit Hosting, Wartung, Domainmiete, CMS und WaWi – generelle Regelung

1.

Der Vertrag wird für 24 Monate festgeschrieben.

2.

Vertragsbeginn ist das Datum der Auftragserteilung.

3.

Wird der Vertrag nicht durch eine der beteiligten Vertragsparteien fristgerecht gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um 24 Monate.

4.

Die Kündigungsfrist für das Hosting beträgt 6 Monate.

5.

Die Kündigung bedarf der Schriftform im Original.

§ 26 – Digitale Daten

1.

XMC-Computer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im bzw. am Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.

2.

Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten (z.B. Grafik Originaldateien, Templates oder Mastervorlagen), ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

3.

Hat XMC-Computer dem Kunden Original-Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch XMC-Computer geändert werden.

§ 27 – Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in
bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei
Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform
Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir
die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren
Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die
Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei
der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden
Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eudsgvo-fuer-verbraucher/.

§ 28 – Schlussbestimmungen

1.
Erfüllungsort ist der Sitz von XMC-Computer in der Bundesrepublik
Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und
aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen geschlossen werden, einschließlich Scheck- und
Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist der Sitz von
XMC-Computer.

2.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage
von XMC-Computer gespeichert, automatisch verarbeitet und ausgewertet
werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an
Dritte weitergegeben.

3.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass XMC-Computer die für
ihn erstellten Grafiken, Webseiten etc. bei Bedarf als „Referenz“ in
öffentlichen Galerien auf der Homepage von XMC-Computer ausstellen bzw.
in sonstigen Werbemitteln als Nachweis von Arbeiten verwenden darf.
Weiterhin stimmt der Kunde zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, oder
positive Zitate in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste
von XMC-Computer aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser
Regelung bleiben
selbstverständlich Projekte, die für Agenturen
ausgeführt werden, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und
XMC-Computer um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

4.

Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen
geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.

5.

Der Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in Fach- und
Vertragsangelegenheiten an nachstehend genannte Stelle zu wenden, sofern
nicht für fachliche Fragen im Vertrag eine andere bzw. zusätzliche
Ansprechstelle benannt wurde. XMC-Computer, Hochstr. 16-18, 56321 Rhens

6.

An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger
der Kunden von XMC-Computer gebunden.

7.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen
nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck
der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende
Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die
Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.